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Art. 5

Fassungen
ab 02.05.1976 — BGBl. Nr. 148/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute02.05.1976 BGBl. Nr. 148/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1976,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

02.05.1976BGBl. Nr. 148/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 5

Ziffer eins Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Ziffer 2 Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer geschlossen. Es kann jederzeit von einem der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt ein Jahr nach Einlangen der Notifikation beim anderen Vertragsstaat in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Sofia, am 14. Mai 1975 in zwei Urschriften in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2016

Gesetzesnummer

10009426

Dokumentnummer

NOR12120178

Alte Dokumentnummer

N7197633326L