Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 18.09.1976 — BGBl. Nr. 479/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute18.09.1976 BGBl. Nr. 479/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 479 aus 1976,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

18.09.1976BGBl. Nr. 479/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 4

Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt werden, die aus je drei von jedem der beiden Vertragsstaaten zu ernennenden Mitgliedern bestehen wird. Die Liste der Mitglieder wird dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege übermittelt werden. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann Berater beiziehen. Die Ständige Expertenkommission wird auf Wunsch eines der Vertragsstaaten, jedoch mindestens einmal jährlich, zu einer Sitzung zusammentreten. Der Tagungsort wird jeweils vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2017

Gesetzesnummer

10009427

Dokumentnummer

NOR40004180