Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 18.09.1976 — BGBl. Nr. 479/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute18.09.1976 BGBl. Nr. 479/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 479 aus 1976,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

18.09.1976BGBl. Nr. 479/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 5

Ziffer eins Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt sechzig Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Ziffer 2 Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer geschlossen. Es kann jederzeit von einem der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt eine Jahr nach Einlangen der Notifikation beim anderen Vertragsstaat in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 27. März 1974, in zwei Urschriften in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2017

Gesetzesnummer

10009427

Dokumentnummer

NOR40004183