Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
09.04.1976 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 128/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1009.04.197630.09.2003 BGBl. Nr. 128/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Erdwissenschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

09.04.1976BGBl. Nr. 128/1976

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch drei. ABSCHNITT

Erweiterungsstudien

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Studienzweige der Studienrichtung Erdwissenschaften können auch als Erweiterungsstudien (Paragraph 12, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) absolviert werden.
  2. Absatz 2,Erweiterungsstudien dienen:
    1. Litera a
      der Ergänzung des absolvierten Studienzweiges auf einen anderen Studienzweig der Studienrichtung Erdwissenschaften;
    2. Litera b
      der Ergänzung des absolvierten Studienzweiges auf die Studienrichtung „Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren Schulen)“;
    3. Litera c
      der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums eines der Studienzweige durch Absolvierung einer weiteren Studienrichtung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen nach den für die erste Studienrichtung oder nach den für die zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften.
  3. Absatz 3,Erweiterungsstudien können in kürzerer als der im Paragraph 2, vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen in der verkürzten Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 6, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen und des Paragraph 27, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Erweiterungsstudien können nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen, absolviert werden (Paragraph 6, Absatz 3, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
  5. Absatz 5,Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen Grades.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009429

Dokumentnummer

NOR12119995

Alte Dokumentnummer

N7197631280L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/128/P10/NOR12119995