Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Erdwissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 128/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum
21.09.1984
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweite Diplomprüfung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2:Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2 :
Studienzweig „Mineralogie-Kristallographie“:
ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4 lit. a Z 5;ein Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Litera a, Ziffer 5,;
ein weiteres Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4 lit. a Z 5.ein weiteres Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Litera a, Ziffer 5,
Studienzweig „Petrologie“:
ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4 lit. b Z 6;ein Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Litera b, Ziffer 6,;
ein weiteres Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4 lit. b Z 6.ein weiteres Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Litera b, Ziffer 6,
Studienzweig „Geologie“:
Historische und Regionale Geologie;
ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4 lit. c Z 6;ein Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Litera c, Ziffer 6,;
ein weiteres Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4 lit. c Z 6.ein weiteres Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Litera c, Ziffer 6,
Studienzweig „Technische Geologie“:
Historische Geologie und Regionale Geologie;
Allgemeine und Technische Geologie;
ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4 lit. d Z 4;ein Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Litera d, Ziffer 4,;
ein weiteres Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4 lit. d Z 4;ein weiteres Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Litera d, Ziffer 4,;
Studienzweig „Paläontologie“:
Allgemeine Paläontologie;
nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4 lit. e Z 5;ein Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Litera e, Ziffer 5,;
ein weiteres Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4 lit. e Z 5.ein weiteres Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Litera e, Ziffer 5,
Studienzweig „Montangeologie“:
Allgemeine und Angewandte Geologie;
die gemäß § 6 Abs. 4 lit. f Z 2 gewählten Fächer;die gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Litera f, Ziffer 2, gewählten Fächer;
Angewandte Lagerstättenkunde;
Grundzüge des Berg- und Erdölwesens;
ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4 lit. f Z 8.ein Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Litera f, Ziffer 8,
(2)Absatz 2,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.
(3)Absatz 3,Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten Prüfungssenat abzulegen.
(4)Absatz 4,Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird. Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.
(5)Absatz 5,Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.
(6)Absatz 6,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:
eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt des Studienzweiges anzusehen ist.
(7)Absatz 7,Die Bestimmungen des § 5 Abs. 5 bis 8 gelten für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 5 bis 8 gelten für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sinngemäß.
(8)Absatz 8,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119994
Alte Dokumentnummer
N7197631279L