Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Erdwissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 128/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
21.09.1984
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung (§ 9 Abs. 3) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 9 Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.Die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung (Paragraph 9, Absatz 3,) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (Paragraph 9, Absatz 4,) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.
(2)Absatz 2,Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung (§ 9 Abs. 6) setzt voraus:Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung (Paragraph 9, Absatz 6,) setzt voraus:
die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
unbeschadet der Bestimmung des § 2 die Inskription von zehn einrechenbaren Semestern;unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 2, die Inskription von zehn einrechenbaren Semestern;
unbeschadet der Bestimmung des § 2 die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 2, die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
Die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus den in § 6 Abs. 4 lit. a Z 3 und 4, lit. b Z 3 bis 5, lit. c Z 3 bis 5, lit. dDie erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus den in Paragraph 6, Absatz 4, Litera a, Ziffer 3 und 4, Litera b, Ziffer 3 bis 5, Litera c, Ziffer 3 bis 5, Litera d
Z 3, lit. e Z 3 und 4 bzw. lit. f Z 6 genannten Fächern;Ziffer 3,, Litera e, Ziffer 3 und 4 bzw. Litera f, Ziffer 6, genannten Fächern;
die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl des Kandidaten über den Stoff von Lehrveranstaltungen (§ 6 Abs. 6) gemäß § 15 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes;die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl des Kandidaten über den Stoff von Lehrveranstaltungen (Paragraph 6, Absatz 6,) gemäß Paragraph 15, Absatz 5, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes;
Die Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden;
die Teilnahme an den im Studienplan vorgesehenen Exkursionen;
die Absolvierung der im Studienplan für den Studienzweig Montangeologie vorgesehene Praxis;
die Approbation der Diplomarbeit.
(3)Absatz 3,Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung voraus.
(4)Absatz 4,Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119993
Alte Dokumentnummer
N7197631278L