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§ 8

Fassungen
21.09.1984 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 821.09.198430.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Erdwissenschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

21.09.1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung (Paragraph 9, Absatz 3,) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (Paragraph 9, Absatz 4,) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.
  2. Absatz 2,Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung (Paragraph 9, Absatz 6,) setzt voraus:
    1. Litera a
      die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
    2. Litera b
      unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 2, die Inskription von zehn einrechenbaren Semestern;
    3. Litera c
      unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 2, die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
    4. Litera d
      Die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus den in Paragraph 6, Absatz 4, Litera a, Ziffer 3 und 4, Litera b, Ziffer 3 bis 5, Litera c, Ziffer 3 bis 5, Litera d
      Ziffer 3,, Litera e, Ziffer 3 und 4 bzw. Litera f, Ziffer 6, genannten Fächern;
    5. Litera e
      die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl des Kandidaten über den Stoff von Lehrveranstaltungen (Paragraph 6, Absatz 6,) gemäß Paragraph 15, Absatz 5, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes;
      Die Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden;
    6. Litera f
      die Teilnahme an den im Studienplan vorgesehenen Exkursionen;
    7. Litera g
      die Absolvierung der im Studienplan für den Studienzweig Montangeologie vorgesehene Praxis;
    8. Litera h
      die Approbation der Diplomarbeit.
  3. Absatz 3,Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung voraus.
  4. Absatz 4,Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009429

Dokumentnummer

NOR12119993

Alte Dokumentnummer

N7197631278L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/128/P8/NOR12119993