Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
21.09.1984 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 921.09.198430.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Erdwissenschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

21.09.1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zweite Diplomprüfung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2 :
    1. Litera a
      Studienzweig „Mineralogie-Kristallographie“:
      1. Ziffer eins
        Mineralogie;
      2. Ziffer 2
        Kristallographie;
      3. Ziffer 3
        ein Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Litera a, Ziffer 5,;
      4. Ziffer 4
        ein weiteres Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Litera a, Ziffer 5,
    2. Litera b
      Studienzweig „Petrologie“:
      1. Ziffer eins
        Petrologie;
      2. Ziffer 2
        Mineralogie;
      3. Ziffer 3
        ein Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Litera b, Ziffer 6,;
      4. Ziffer 4
        ein weiteres Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Litera b, Ziffer 6,
    3. Litera c
      Studienzweig „Geologie“:
      1. Ziffer eins
        Historische und Regionale Geologie;
      2. Ziffer 2
        Allgemeine Geologie;
      3. Ziffer 3
        ein Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Litera c, Ziffer 6,;
      4. Ziffer 4
        ein weiteres Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Litera c, Ziffer 6,
    4. Litera d
      Studienzweig „Technische Geologie“:
      1. Ziffer eins
        Historische Geologie und Regionale Geologie;
      2. Ziffer 2
        Allgemeine und Technische Geologie;
      3. Ziffer 3
        ein Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Litera d, Ziffer 4,;
      4. Ziffer 4
        ein weiteres Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Litera d, Ziffer 4,;
    5. Litera e
      Studienzweig „Paläontologie“:
      1. Ziffer eins
        Allgemeine Paläontologie;
      2. Ziffer 2
        nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
        1. Sub-Litera, a, a
          Paläontologie;
        2. Sub-Litera, b, b
          Paläobotanik;
        3. Sub-Litera, c, c
          Biostratigraphie;
      3. Ziffer 3
        ein Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Litera e, Ziffer 5,;
      4. Ziffer 4
        ein weiteres Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Litera e, Ziffer 5,
    6. Litera f
      Studienzweig „Montangeologie“:
      1. Ziffer eins
        Allgemeine und Angewandte Geologie;
      2. Ziffer 2
        die gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Litera f, Ziffer 2, gewählten Fächer;
      3. Ziffer 3
        Angewandte Lagerstättenkunde;
      4. Ziffer 4
        Angewandte Geophysik;
      5. Ziffer 5
        Angewandte Geochemie;
      6. Ziffer 6
        Grundzüge des Berg- und Erdölwesens;
      7. Ziffer 7
        ein Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Litera f, Ziffer 8,
  2. Absatz 2,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.
  3. Absatz 3,Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten Prüfungssenat abzulegen.
  4. Absatz 4,Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird. Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.
  5. Absatz 5,Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.
  6. Absatz 6,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:
    1. Litera a
      eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
    2. Litera b
      eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt des Studienzweiges anzusehen ist.
  7. Absatz 7,Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 5 bis 8 gelten für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sinngemäß.
  8. Absatz 8,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Schlagworte

Bergwesen

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009429

Dokumentnummer

NOR12119994

Alte Dokumentnummer

N7197631279L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/128/P9/NOR12119994