Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
09.04.1976 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 129/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1009.04.197630.09.2003 BGBl. Nr. 129/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung „Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren Schulen)“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

09.04.1976BGBl. Nr. 129/1976

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zweite Diplomprüfung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
    1. Litera a
      das bei der ersten Diplomprüfung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, nicht gewählte erdwissenschaftliche Fach;
    2. Litera b
      Spezielle Botanik;
    3. Litera c
      Spezielle Zoologie;
    4. Litera d
      Humanbiologie;
    5. Litera e
      Allgemeine Biologie;
    6. Litera f
      das gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Litera f, gewählte Fach.
    Das im Paragraph 7, Absatz 4, Litera g, genannte Fach ist den unter Litera a bis f genannten Fächern zuzuordnen.
  2. Absatz 2,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.
  3. Absatz 3,Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten Prüfungssenat abzulegen.
  4. Absatz 4,Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird. Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.
  5. Absatz 5,Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung erst nach Ablegung eines Anmerkung, Richtig: einer) oder mehrerer Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.
  6. Absatz 6,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:
    1. Litera a
      eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
    2. Litera b
      eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der Studienrichtung „Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren Schulen)“ anzusehen ist.
  7. Absatz 7,Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 5 bis 8 gelten für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sinngemäß.
  8. Absatz 8,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009430

Dokumentnummer

NOR12120006

Alte Dokumentnummer

N7197631291L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/129/P10/NOR12120006