Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
09.04.1976 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 129/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 509.04.197630.09.2003 BGBl. Nr. 129/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung „Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren Schulen)“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

09.04.1976BGBl. Nr. 129/1976

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (Paragraph 6, Absatz 2, Litera a,) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (Paragraph 6, Absatz 4,) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.
  2. Absatz 2,Die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung in zwei Teilen (Paragraph 6, Absatz 2, Litera b,) setzt voraus:
    1. Litera a
      die Inskription von vier einrechenbaren Semestern;
    2. Litera b
      die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen.
    Die Zulassung zum zweiten kommissionellen Teil oder zum abschließenden Teil der ersten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus den im Paragraph 4, Absatz 2, Litera d, genannten Fächern, die Zulassung zum zweiten kommissionellen Teil auch noch die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der ersten Diplomprüfung voraus.
  3. Absatz 3,Wird jedoch der erste Teil der ersten Diplomprüfung nach dem ersten Studienjahr abgelegt, so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung voraus:
    1. Litera a
      die Inskription von zwei einrechenbaren Semestern;
    2. Litera b
      die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen, soweit diese im ersten und zweiten Semester inskribiert wurden.
  4. Absatz 4,Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Prüfer sind die Vortragenden oder die Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen. Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 4 bis 8 gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009430

Dokumentnummer

NOR12120001

Alte Dokumentnummer

N7197631286L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/129/P5/NOR12120001