Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtungen der Romanistik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
III. ABSCHNITTrömisch drei. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt des Studiums gemäß § 1 Abs. 1 lit. a, c, e, g und h
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) hat jedoch die zuständige akademische Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) hat jedoch die zuständige akademische Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2)Absatz 2,In jedem der Studienzweige gemäß § 1 Abs. 2 lit. a, c, g und h sind, sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 20 und 24 Wochenstunden aus den im Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern und 10 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.In jedem der Studienzweige gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, c, g und h sind, sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 6,, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 20 und 24 Wochenstunden aus den im Absatz 5, genannten Pflicht- und Wahlfächern und 10 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.
(3)Absatz 3,In jedem der Studienzweige gemäß § 2 lit. a, c, e, g und h sind, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 6, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 14 und 16 Wochenstunden aus den im Abs. 7 genannten Pflicht- und Wahlfächern und 10 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.In jedem der Studienzweige gemäß Paragraph 2, Litera a, c, e, g und h sind, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des Absatz 6,, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 14 und 16 Wochenstunden aus den im Absatz 7, genannten Pflicht- und Wahlfächern und 10 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.
(4)Absatz 4,Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
(5)Absatz 5,Wurde einer der Studienzweige als erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Sprachbeherrschung .............................. 6-8
b) Sprachwissenschaft .............................. 4-6
c) Literaturwissenschaft ........................... 4-6
d) eine weitere Lehrveranstaltung aus einem der
in lit. b oder c genannten Fächer, nach Wahl
des ordentlichen Hörers ......................... 2-4
e) Vorprüfungsfach:
eine zweite romanische Sprache und Literatur
nach Wahl des Kandidaten ........................ 4
Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die unter lit. a bis e genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl gemäß Abs. 2 einzurechnen.Lehrveranstaltungen, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die unter Litera a bis e genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl gemäß Absatz 2, einzurechnen.
(6)Absatz 6,Wurde einer der Studienzweige als erste Studienrichtung gewählt, so sind außer den im Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 2 Wochenstunden aus dem gemäß § 6 Abs. 1 lit. a gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.Wurde einer der Studienzweige als erste Studienrichtung gewählt, so sind außer den im Absatz 5, genannten Pflicht- und Wahlfächern im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 2 Wochenstunden aus dem gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.
(7)Absatz 7,Wurde einer der Studienzweige als zweite Studienrichtung gewählt, so sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Sprachbeherrschung .............................. 6-8
b) Sprachwissenschaft .............................. 2
c) Literaturwissenschaft ........................... 2
d) nach Wahl des ordentlichen Hörers entweder je
eine weitere Lehrveranstaltung im Ausmaß von
je 2 Wochenstunden aus den beiden unter lit. b
und c genannten Fächern oder Lehrveranstaltungen
im Ausmaß von 4 Wochenstunden aus einem dieser
Fächer .......................................... 4
Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die unter lit. a bis d genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl gemäß Abs. 3 einzurechnen.Lehrveranstaltungen, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die unter Litera a bis d genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl gemäß Absatz 3, einzurechnen.
(8)Absatz 8,Ordentliche Hörer eines Studienzweiges haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt zwischen 14 und 16 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind Freifächer im Ausmaß von 10 Wochenstunden zu inskribieren.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach