Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtungen der Romanistik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum
31.08.1977
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Wurde einer der Studienzweige gemäß § 1 Abs. 2 lit. a, c, e, g und h als erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat zur zweiten DiplomprüfungWurde einer der Studienzweige gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, c, e, g und h als erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung
eine Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete des Studienzweiges wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen oder welche sie in historischer oder soziologischer Weise erfassen,
eine Vorprüfung aus einer zweiten romanischen Sprache und Literatur nach Wahl
abzulegen. Die unter lit. b genannte Vorprüfung hat zu entfallen, wenn als zweite Studienrichtung eine weitere Studienrichtung der Romanistik gewählt wurde.abzulegen. Die unter Litera b, genannte Vorprüfung hat zu entfallen, wenn als zweite Studienrichtung eine weitere Studienrichtung der Romanistik gewählt wurde.
(2)Absatz 2,§ 4 Abs. 3 ist anzuwenden.Paragraph 4, Absatz 3, ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Dokumentnummer
NOR12120022
Alte Dokumentnummer
N7197631307L