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§ 5

Fassungen
31.08.1977 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 531.08.197730.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtungen der Romanistik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

31.08.1977

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch drei. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt des Studiums gemäß § 1 Abs. 1 lit. a, c, e, g und h

Inskription im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) hat jedoch die zuständige akademische Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
  2. Absatz 2,In jedem der Studienzweige gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, c, g und h sind, sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 6,, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 20 und 24 Wochenstunden aus den im Absatz 5, genannten Pflicht- und Wahlfächern und 10 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.
  3. Absatz 3,In jedem der Studienzweige gemäß Paragraph 2, Litera a, c, e, g und h sind, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des Absatz 6,, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 14 und 16 Wochenstunden aus den im Absatz 7, genannten Pflicht- und Wahlfächern und 10 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.
  4. Absatz 4,Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
  5. Absatz 5,Wurde einer der Studienzweige als erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

                                                         Zahl der

              Name des Faches                         Wochenstunden

  a) Sprachbeherrschung ..............................      6-8

  b) Sprachwissenschaft ..............................      4-6

  c) Literaturwissenschaft ...........................      4-6

  d) eine weitere Lehrveranstaltung aus einem der

     in lit. b oder c genannten Fächer, nach Wahl

     des ordentlichen Hörers .........................      2-4

  e) Vorprüfungsfach:

     eine zweite romanische Sprache und Literatur

     nach Wahl des Kandidaten ........................        4

Lehrveranstaltungen, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die unter Litera a bis e genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl gemäß Absatz 2, einzurechnen.

  1. Absatz 6,Wurde einer der Studienzweige als erste Studienrichtung gewählt, so sind außer den im Absatz 5, genannten Pflicht- und Wahlfächern im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 2 Wochenstunden aus dem gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.
  2. Absatz 7,Wurde einer der Studienzweige als zweite Studienrichtung gewählt, so sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

                                                         Zahl der

              Name des Faches                         Wochenstunden

  a) Sprachbeherrschung ..............................      6-8

  b) Sprachwissenschaft ..............................        2

  c) Literaturwissenschaft ...........................        2

  d) nach Wahl des ordentlichen Hörers entweder je

     eine weitere Lehrveranstaltung im Ausmaß von

     je 2 Wochenstunden aus den beiden unter lit. b

     und c genannten Fächern oder Lehrveranstaltungen

     im Ausmaß von 4 Wochenstunden aus einem dieser

     Fächer ..........................................        4

Lehrveranstaltungen, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die unter Litera a bis d genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl gemäß Absatz 3, einzurechnen.

  1. Absatz 8,Ordentliche Hörer eines Studienzweiges haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt zwischen 14 und 16 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind Freifächer im Ausmaß von 10 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

10009432

Dokumentnummer

NOR12120021

Alte Dokumentnummer

N7197631306L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/172/P5/NOR12120021