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§ 6

Fassungen
31.08.1977 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 631.08.197730.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtungen der Romanistik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

31.08.1977

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Wurde einer der Studienzweige gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, c, e, g und h als erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung
    1. Litera a
      eine Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete des Studienzweiges wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen oder welche sie in historischer oder soziologischer Weise erfassen,
    2. Litera b
      eine Vorprüfung aus einer zweiten romanischen Sprache und Literatur nach Wahl
    abzulegen. Die unter Litera b, genannte Vorprüfung hat zu entfallen, wenn als zweite Studienrichtung eine weitere Studienrichtung der Romanistik gewählt wurde.
  2. Absatz 2,Paragraph 4, Absatz 3, ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

10009432

Dokumentnummer

NOR12120022

Alte Dokumentnummer

N7197631307L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/172/P6/NOR12120022