Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
30.04.1976 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 172/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 830.04.197630.09.2003 BGBl. Nr. 172/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtungen der Romanistik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

30.04.1976BGBl. Nr. 172/1976

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch vier. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, d, f

Inskription im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Auf die Einrechnung von Semestern in den zweiten Studienabschnitt ist Paragraph 5, Absatz eins, anzuwenden.
  2. Absatz 2,In einem der Studienzweige des Lehramtes an höheren Schulen sind, unbeschadet der Bestimmung des Absatz 5, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 22 und 26 Wochenstunden aus den im Absatz 4, genannten Pflicht- und Wahlfächern und 8 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.
  3. Absatz 3,Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat im fünften und neunten Semester insgesamt mindestens je 5, in den übrigen Semestern des zweiten Studienabschnittes jedoch mindestens je 15 zu betragen.
  4. Absatz 4,Wurde einer der Studienzweige des Lehramtes an höheren Schulen gewählt, so sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

                                                        Zahl der

              Name des Faches                         Wochenstunden

  a) Sprachbeherrschung ..............................     6-8

  b) Sprachwissenschaft ..............................       4

  c) Literatur der gewählten Sprache .................       4

  d) eine weitere Lehrveranstaltung aus einem der

     unter lit. b und c genannten Fächern nach Wahl

     des ordentlichen Hörers .........................       2

  e) Fachdidaktik ....................................     4-8

Lehrveranstaltungen, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die unter Litera a bis d genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl gemäß Absatz 2, einzurechnen.

  1. Absatz 5,Paragraph 5, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

10009432

Dokumentnummer

NOR12120024

Alte Dokumentnummer

N7197631309L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/172/P8/NOR12120024