Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtungen der Romanistik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
§ 9.Paragraph 9,
Sofern ein Studienzweig gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, d, f als erste Studienrichtung gewählt wurde, ist nach Wahl des Kandidaten eine Vorprüfung über den Stoff von Lehrveranstaltungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. a abzulegen. § 4 Abs. 3 ist anzuwenden. Sofern ein Studienzweig gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, d, f, als erste Studienrichtung gewählt wurde, ist nach Wahl des Kandidaten eine Vorprüfung über den Stoff von Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, abzulegen. Paragraph 4, Absatz 3, ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Dokumentnummer
NOR12120025
Alte Dokumentnummer
N7197631310L