Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtungen der Romanistik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
IV. ABSCHNITTrömisch vier. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, d, f
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Auf die Einrechnung von Semestern in den zweiten Studienabschnitt ist § 5 Abs. 1 anzuwenden.Auf die Einrechnung von Semestern in den zweiten Studienabschnitt ist Paragraph 5, Absatz eins, anzuwenden.
(2)Absatz 2,In einem der Studienzweige des Lehramtes an höheren Schulen sind, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 5 im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 22 und 26 Wochenstunden aus den im Abs. 4 genannten Pflicht- und Wahlfächern und 8 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.In einem der Studienzweige des Lehramtes an höheren Schulen sind, unbeschadet der Bestimmung des Absatz 5, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 22 und 26 Wochenstunden aus den im Absatz 4, genannten Pflicht- und Wahlfächern und 8 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.
(3)Absatz 3,Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat im fünften und neunten Semester insgesamt mindestens je 5, in den übrigen Semestern des zweiten Studienabschnittes jedoch mindestens je 15 zu betragen.
(4)Absatz 4,Wurde einer der Studienzweige des Lehramtes an höheren Schulen gewählt, so sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Sprachbeherrschung .............................. 6-8
b) Sprachwissenschaft .............................. 4
c) Literatur der gewählten Sprache ................. 4
d) eine weitere Lehrveranstaltung aus einem der
unter lit. b und c genannten Fächern nach Wahl
des ordentlichen Hörers ......................... 2
e) Fachdidaktik .................................... 4-8
Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die unter lit. a bis d genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl gemäß Abs. 2 einzurechnen.Lehrveranstaltungen, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die unter Litera a bis d genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl gemäß Absatz 2, einzurechnen.
(5)Absatz 5,§ 5 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 5, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach