Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Japanologie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 173/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Wiederholung von Prüfungen
§ 10.Paragraph 10,
Nicht bestandene kommissionelle Prüfungen dürfen nur zweimal wiederholt werden. Beantragt der Kandidat die kommissionelle Form einer Diplomprüfung erst, nachdem er eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) ohne Erfolg abgelegt hat, so gilt die kommissionelle Prüfung als erstes kommissionelles Antreten; sie kann zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung und kann noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als letzte zulässige Wiederholung im Sinne des § 30 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und kann in der Regel nicht mehr wiederholt werden. In allen diesen Fällen ist eine weitere Wiederholung nur mit Bewilligung des Vorsitzenden der Studienkommission und darüber hinaus eine letzte Wiederholung mit Bewilligung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung zulässig. Die Bewilligung darf nur auf Grund eines Gutachtens des Prüfungssenates und bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) oder im Hinblick auf den bisher günstigen Studienerfolg des Bewerbers bewilligt werden. Die Inskription von Lehrveranstaltungen durch wenigstens zwei Semester ist aufzutragen. Nicht bestandene kommissionelle Prüfungen dürfen nur zweimal wiederholt werden. Beantragt der Kandidat die kommissionelle Form einer Diplomprüfung erst, nachdem er eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) ohne Erfolg abgelegt hat, so gilt die kommissionelle Prüfung als erstes kommissionelles Antreten; sie kann zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung und kann noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als letzte zulässige Wiederholung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 5, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und kann in der Regel nicht mehr wiederholt werden. In allen diesen Fällen ist eine weitere Wiederholung nur mit Bewilligung des Vorsitzenden der Studienkommission und darüber hinaus eine letzte Wiederholung mit Bewilligung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung zulässig. Die Bewilligung darf nur auf Grund eines Gutachtens des Prüfungssenates und bei Vorliegen wichtiger Gründe (Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, letzter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) oder im Hinblick auf den bisher günstigen Studienerfolg des Bewerbers bewilligt werden. Die Inskription von Lehrveranstaltungen durch wenigstens zwei Semester ist aufzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Dokumentnummer
NOR12120038
Alte Dokumentnummer
N7197631323L