Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Klassische Archäologie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 245/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Erste Diplomprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
Grundlagen der Klassischen Archäologie;
die gemäß § 4 Abs. 2 lit. b gewählten Fächer;die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera b, gewählten Fächer;
auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gewählten Freifächer.
(2)Absatz 2,Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten. Schriftliche Prüfungen sind neben oder anstatt einer mündlichen Prüfung anzuordnen, wenn dies im Hinblick auf die gestellten Aufgaben notwendig ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Dokumentnummer
NOR12120043
Alte Dokumentnummer
N7197631328L