Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Judaistik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Studienabschnitte
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Das Studium der Judaistik umfaßt zwei Studienabschnitte von je vier Semestern.
(2)Absatz 2,Der erste Studienabschnitt soll Kenntnisse der hebräischen Sprache und, sofern Judaistik erste Studienrichtung ist, auch eine Einführung ins Aramäische vermitteln, das Wesen und die Aufgaben der Judaistik darstellen sowie in die Geschichte, Kultur und Religion des jüdischen Volkes von der biblischen Zeit bis in die Gegenwart einführen.
(3)Absatz 3,Der zweite Studienabschnitt soll die Kenntnisse aus dem ersten Studienabschnitt vertiefen und den Studierenden anleiten, sich mit den wichtigsten Zeugnissen der hebräischen und jüdisch-aramäischen Literatur auseinanderzusetzen sowie sich in wenigstens ein engeres Fachgebiet der Judaistik einzuarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Dokumentnummer
NOR12120060
Alte Dokumentnummer
N7197631345L