Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Judaistik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 7 Abs. 1 lit. a und § 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) erfordert die Inskription der den Stoff dieser Prüfung umfassenden Lehrveranstaltungen.Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (Paragraph 7, Absatz eins, Litera a und Paragraph 7, Absatz 3, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) erfordert die Inskription der den Stoff dieser Prüfung umfassenden Lehrveranstaltungen.
(2)Absatz 2,Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung bzw. zu dem letzten Prüfungsteil erfordert außerdem die Inskription von vier einrechenbaren Semestern und den Nachweis der positiven Beurteilung der Teilnahme an den verpflichtend vorgeschriebenen Sprachübungen und Proseminaren.
(3)Absatz 3,Wählt der Kandidat die kommissionelle Form der ersten Diplomprüfung (§ 7 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen), so erfordert die Zulassung die Inskription der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen, den Nachweis der positiven Beurteilung der Teilnahme an den verpflichtend vorgeschriebenen Sprachübungen und Proseminaren sowieWählt der Kandidat die kommissionelle Form der ersten Diplomprüfung (Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen), so erfordert die Zulassung die Inskription der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen, den Nachweis der positiven Beurteilung der Teilnahme an den verpflichtend vorgeschriebenen Sprachübungen und Proseminaren sowie
für den ersten Teil die Inskription von zwei einrechenbaren Semestern,
für den zweiten Teil die Inskription von vier einrechenbaren Semestern und den erfolgreichen Abschluß des ersten Teiles der ersten Diplomprüfung.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Dokumentnummer
NOR12120062
Alte Dokumentnummer
N7197631347L