Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
13.08.1976 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 422/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 813.08.197630.09.2003 BGBl. Nr. 422/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Judaistik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

13.08.1976BGBl. Nr. 422/1976

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung (Paragraph 9, Absatz eins, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung erfordert die Inskription der den Stoff dieser Prüfung umfassenden Lehrveranstaltungen.
  2. Absatz 2,Wählt der Kandidat die kommissionelle Form des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung, so erfordert die Zulassung
    1. Ziffer eins
      die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung,
    2. Ziffer 2
      die Inskription von acht einrechenbaren Semestern,
    3. Ziffer 3
      die Inskription der alle Prüfungsfächer der beiden gewählten Studienrichtungen umfassenden Lehrveranstaltungen,
    4. Ziffer 4
      den Nachweis der positiven Beurteilung der Teilnahme an den verpflichtend vorgeschriebenen Sprachübungen, Seminaren und Arbeitsgemeinschaften.
  3. Absatz 3,Die Zulassung zu dem in kommissioneller Form abzulegenden zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung erfordert die im Absatz 2, genannten Voraussetzungen und
    1. Ziffer eins
      die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung aus allen Prüfungsfächern beider Studienrichtungen,
    2. Ziffer 2
      die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung über den Stoff von Lehrveranstaltungen, die die erste Studienrichtung wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen oder sie in historischer oder soziologischer Weise erfassen; diese Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden; für die Zulassung gilt Absatz eins,,
    3. Ziffer 3
      die Approbation der Diplomarbeit aus der ersten Studienrichtung.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009435

Dokumentnummer

NOR12120065

Alte Dokumentnummer

N7197631350L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/422/P8/NOR12120065