Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Judaistik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung (§ 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung erfordert die Inskription der den Stoff dieser Prüfung umfassenden Lehrveranstaltungen.Die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung (Paragraph 9, Absatz eins, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung erfordert die Inskription der den Stoff dieser Prüfung umfassenden Lehrveranstaltungen.
(2)Absatz 2,Wählt der Kandidat die kommissionelle Form des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung, so erfordert die Zulassung
die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung,
die Inskription von acht einrechenbaren Semestern,
die Inskription der alle Prüfungsfächer der beiden gewählten Studienrichtungen umfassenden Lehrveranstaltungen,
den Nachweis der positiven Beurteilung der Teilnahme an den verpflichtend vorgeschriebenen Sprachübungen, Seminaren und Arbeitsgemeinschaften.
(3)Absatz 3,Die Zulassung zu dem in kommissioneller Form abzulegenden zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung erfordert die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen undDie Zulassung zu dem in kommissioneller Form abzulegenden zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung erfordert die im Absatz 2, genannten Voraussetzungen und
die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung aus allen Prüfungsfächern beider Studienrichtungen,
die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung über den Stoff von Lehrveranstaltungen, die die erste Studienrichtung wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen oder sie in historischer oder soziologischer Weise erfassen; diese Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden; für die Zulassung gilt Abs. 1,die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung über den Stoff von Lehrveranstaltungen, die die erste Studienrichtung wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen oder sie in historischer oder soziologischer Weise erfassen; diese Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden; für die Zulassung gilt Absatz eins,,
die Approbation der Diplomarbeit aus der ersten Studienrichtung.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Dokumentnummer
NOR12120065
Alte Dokumentnummer
N7197631350L