Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Judaistik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum
28.09.1989
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Erste Diplomprüfung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind
Modernhebräisch bzw. die nach § 4 Abs. 3 festgelegte Sprache,Modernhebräisch bzw. die nach Paragraph 4, Absatz 3, festgelegte Sprache,
Hebräische, aramäische und sonstige jüdische Literatur- und Quellenkunde,
Geschichte, Kultur und Religion des jüdischen Volkes von der biblischen Zeit bis in die Gegenwart,
die allenfalls statt einer zweiten Studienrichtung gewählten Fächer,
auf Antrag des Kandidaten ein oder mehrere Freifächer.
(2)Absatz 2,An die Stelle der Teilprüfung aus Modernhebräisch tritt für Studierende, die Hebräisch vor Aufnahme des Studiums konnten (§ 4 Abs. 3), die Teilprüfung aus der von der Studienkommission festgelegten Sprache.An die Stelle der Teilprüfung aus Modernhebräisch tritt für Studierende, die Hebräisch vor Aufnahme des Studiums konnten (Paragraph 4, Absatz 3,), die Teilprüfung aus der von der Studienkommission festgelegten Sprache.
(3)Absatz 3,Die Prüfungen sind entweder mündlich oder schriftlich und mündlich.
Schlagworte
Literaturkunde
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Dokumentnummer
NOR12120063
Alte Dokumentnummer
N7197631348L