Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtungen der Klassischen Philologie
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
IV. ABSCHNITTrömisch vier. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt der Studienzweige „Klassische Philologie (Lehramt an höheren Schulen aus Latein)“ und „Klassische Philologie (Lehramt an höheren Schulen aus Griechisch)“
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Auf die Einrechnung von Semestern in den zweiten Studienabschnitt ist § 7 Abs. 1 anzuwenden.Auf die Einrechnung von Semestern in den zweiten Studienabschnitt ist Paragraph 7, Absatz eins, anzuwenden.
(2)Absatz 2,In einem Studienzweig der Klassischen Philologie (Lehramt an höheren Schulen) sind, sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 3 im zweiten Studienabschnitt insgesamt 38 bis 44 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 36 bis 42 Wochenstunden aus den im Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern und mindestens 2 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.In einem Studienzweig der Klassischen Philologie (Lehramt an höheren Schulen) sind, sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, im zweiten Studienabschnitt insgesamt 38 bis 44 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 36 bis 42 Wochenstunden aus den im Absatz 5, genannten Pflicht- und Wahlfächern und mindestens 2 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.
(3)Absatz 3,In einem Studienzweig der Klassischen Philologie (Lehramt an höheren Schulen) sind, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 3 im zweiten Studienabschnitt insgesamt 32 bis 38 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 30 bis 36 Wochenstunden aus den in Abs. 6 genannten Pflicht- und Wahlfächern und mindestens 2 Wochenstunden aus Freifächern, zu inskribieren.In einem Studienzweig der Klassischen Philologie (Lehramt an höheren Schulen) sind, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, im zweiten Studienabschnitt insgesamt 32 bis 38 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 30 bis 36 Wochenstunden aus den in Absatz 6, genannten Pflicht- und Wahlfächern und mindestens 2 Wochenstunden aus Freifächern, zu inskribieren.
(4)Absatz 4,Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat im fünften und neunten Semester mindestens je 5, in den übrigen einrechenbaren Semestern des zweiten Studienabschnittes jedoch mindestens je 15 zu betragen.
(5)Absatz 5,Wurde ein Studienzweig der Klassischen Philologie (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Im Studienzweig „Klassische Philologie (Lehramt an höheren Schulen aus Latein)“:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Lateinische Sprache ............................. 8-10
b) Literaturgeschichte einschließlich Spätlatein ... 12-16
c) Geschichte, Kultur-, Geistes- und
Wirkungsgeschichte .............................. 6
d) Fachdidaktik .................................... 4- 8
e) Vorprüfung aus Griechisch ....................... 4
f) Vorprüfung gemäß § 11 Abs. 2, sofern diese
Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten
Studienabschnitt inskribiert wurden ............. 2
2. Im Studienzweig „Klassische Philologie (Lehramt an höheren
Schulen aus Griechisch)“ :
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Griechische Sprache ............................. 8-10
b) Literaturgeschichte ............................. 12-16
c) Geschichte, Kultur-, Geistes- und
Wirkungsgeschichte .............................. 6
d) Fachdidaktik .................................... 4- 8
e) Vorprüfung aus Latein ........................... 4
f) Vorprüfung gemäß § 11 Abs. 2, sofern diese
Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten
Studienabschnitt inskribiert wurden ............. 2
(6) Wurde ein Studienzweig der Klassischen Philologie (Lehramt an
höheren Schulen) als zweite Studienrichtung gewählt, so sind während
des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und
Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
1. Im Studienzweig „Klassische Philologie (Lehramt an höheren
Schulen aus Latein)“ :
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Lateinische Sprache ............................. 8-10
b) Literaturgeschichte einschließlich Spätlatein ... 12-16
c) Geschichte, Kultur-, Geistes- und
Wirkungsgeschichte .............................. 2
d) Fachdidaktik .................................... 4- 8
e) Vorprüfung aus Griechisch ....................... 4
2. Im Studienzweig „Klassische Philologie (Lehramt an höheren
Schulen aus Griechisch)“ :
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Griechische Sprache ............................. 8-10
b) Literaturgeschichte ............................. 12-16
c) Geschichte, Kultur-, Geistes- und
Wirkungsgeschichte .............................. 2
d) Fachdidaktik .................................... 4- 8
e) Vorprüfung aus Latein ........................... 4
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach, Kulturgeschichte, Geistesgeschichte