Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtungen der Klassischen Philologie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung setzt die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus den in § 10 Abs. 5 Z 1 lit. e, Abs. 5 Z 2 lit. e, Abs. 6 Z 1 lit. e und Abs. 6 Z 2 lit. e genannten Fächern voraus. Diese Vorprüfung hat zu entfallen, wenn als zweite Studienrichtung ein weiterer Studienzweig der Studienrichtungen der Klassischen Philologie gewählt wurde.Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung setzt die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus den in Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer eins, Litera e,, Absatz 5, Ziffer 2, Litera e,, Absatz 6, Ziffer eins, Litera e und Absatz 6, Ziffer 2, Litera e, genannten Fächern voraus. Diese Vorprüfung hat zu entfallen, wenn als zweite Studienrichtung ein weiterer Studienzweig der Studienrichtungen der Klassischen Philologie gewählt wurde.
(2)Absatz 2,Wurde ein Studienzweig der Klassischen Philologie (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung überdies eine Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete des Studienzweiges wissenstheoretisch oder philosophisch vertiefen oder welche sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen, abzulegen.
(3)Absatz 3,§ 6 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 6, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Dokumentnummer
NOR12120081
Alte Dokumentnummer
N7197631366L