Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtungen der Klassischen Philologie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweite Diplomprüfung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
Im Studienzweig „Klassische Philologie (Lehramt an höheren Schulen aus Latein)“:
Literaturgeschichte einschließlich Spätlatein,
Geschichte, Kultur-, Geistes- und Wirkungsgeschichte.
Die Fachdidaktik ist den unter lit. a bis c genannten Fächern zuzuordnen.Die Fachdidaktik ist den unter Litera a bis c genannten Fächern zuzuordnen.
Im Studienzweig „Klassische Philologie (Lehramt an höheren Schulen aus Griechisch)“:
Geschichte, Kultur-, Geistes- und Wirkungsgeschichte.
Die Fachdidaktik ist den unter lit. a bis c genannten Fächern zuzuordnen.Die Fachdidaktik ist den unter Litera a bis c genannten Fächern zuzuordnen.
(2)Absatz 2,Der gesamte erste Teil der zweiten Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer sind schriftlich oder in schriftlichen und mündlichen Teilen (§ 23 Abs. 1 lit. a, lit. b, lit. c des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) abzulegen, wenn das zuständige Kollegialorgan feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.Der gesamte erste Teil der zweiten Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer sind schriftlich oder in schriftlichen und mündlichen Teilen (Paragraph 23, Absatz eins, Litera a,, Litera b,, Litera c, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) abzulegen, wenn das zuständige Kollegialorgan feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und 4 und § 6 Abs. 3 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2 und 4 und Paragraph 6, Absatz 3, gelten sinngemäß.
Schlagworte
Kulturgeschichte, Geistesgeschichte
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Dokumentnummer
NOR12120082
Alte Dokumentnummer
N7197631367L