Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Deutsche Philologie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 543/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 543 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
IV. ABSCHNITTrömisch vier. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt des Studienzweiges Deutsche Philologie (Lehramt an höheren Schulen)
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Auf die Einrechnung von Semestern in den zweiten Studienabschnitt ist § 6 Abs. 1 anzuwenden.Auf die Einrechnung von Semestern in den zweiten Studienabschnitt ist Paragraph 6, Absatz eins, anzuwenden.
(2)Absatz 2,In dem Studienzweig Deutsche Philologie (Lehramt an höheren Schulen) sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 24 bis 28 Wochenstunden aus den nachfolgend genannten Pflicht- und Wahlfächern sowie Freifächer im Ausmaß von 8 Wochenstunden zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Ältere Deutsche Literatur ....................... 4
b) Neuere Deutsche Literatur ....................... 6-8
c) Deutsche Sprache (mit besonderer Berücksichtigung
der Gegenwartssprache sowie der Sprecherziehung) 5-7
d) nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der im
§ 6 Abs. 2 lit. e genannten Fächer, sofern der
Studienzweig als erste Studienrichtung gewählt
wurde ........................................... 2
e) Fachdidaktik .................................... 4-8
f) Vorprüfungsfach (§ 10) .......................... 2
(3)Absatz 3,Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3 und 4 im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die unter lit. a bis d genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl des zweiten Studienabschnittes einzurechnen.Lehrveranstaltungen, die gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und 4 im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die unter Litera a bis d genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl des zweiten Studienabschnittes einzurechnen.
(4)Absatz 4,Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat im fünften und neunten Semester insgesamt mindestens je 5, in den übrigen Semestern des zweiten Studienabschnittes jedoch mindestens je 15 zu betragen.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach