Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
13.10.1976 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 543/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 913.10.197630.09.2003 BGBl. Nr. 543/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Deutsche Philologie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 543 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

13.10.1976BGBl. Nr. 543/1976

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch vier. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt des Studienzweiges Deutsche Philologie (Lehramt an höheren Schulen)

Inskription im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Auf die Einrechnung von Semestern in den zweiten Studienabschnitt ist Paragraph 6, Absatz eins, anzuwenden.
  2. Absatz 2,In dem Studienzweig Deutsche Philologie (Lehramt an höheren Schulen) sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 24 bis 28 Wochenstunden aus den nachfolgend genannten Pflicht- und Wahlfächern sowie Freifächer im Ausmaß von 8 Wochenstunden zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                     Wochenstunden

  a) Ältere Deutsche Literatur .......................      4

  b) Neuere Deutsche Literatur .......................    6-8

  c) Deutsche Sprache (mit besonderer Berücksichtigung

     der Gegenwartssprache sowie der Sprecherziehung)     5-7

  d) nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der im

     § 6 Abs. 2 lit. e genannten Fächer, sofern der

     Studienzweig als erste Studienrichtung gewählt

     wurde ...........................................      2

  e) Fachdidaktik ....................................    4-8

  f) Vorprüfungsfach (§ 10) ..........................      2

  1. Absatz 3,Lehrveranstaltungen, die gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und 4 im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die unter Litera a bis d genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl des zweiten Studienabschnittes einzurechnen.
  2. Absatz 4,Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat im fünften und neunten Semester insgesamt mindestens je 5, in den übrigen Semestern des zweiten Studienabschnittes jedoch mindestens je 15 zu betragen.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009438

Dokumentnummer

NOR12120101

Alte Dokumentnummer

N7197631387L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/543/P9/NOR12120101