Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
13.10.1976 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 545/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 713.10.197630.09.2003 BGBl. Nr. 545/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

13.10.1976BGBl. Nr. 545/1976

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Inskription

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Wurde der Studienzweig Anglistik und Amerikanistik als erste Studienrichtung gewählt, so sind im zweiten Studienabschnitt unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 24 Wochenstunden aus den im Absatz 2, genannten Pflicht- und Wahlfächern sowie Freifächer im Ausmaß von 10 Wochenstunden zu inskribieren.
  2. Absatz 2,Aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern sind mindestens zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Sprachbeherrschung ...........................        4 - 6

  b) Sprachwissenschaft unter Berücksichtigung der

     Landes- und Kulturkunde ......................        5 - 8

  c) Literaturwissenschaft unter Berücksichtigung

     der Landes- und Kulturkunde ..................        5 - 8

  d) weitere Lehrveranstaltungen aus einem der in

     lit. b oder c genannten Fächer nach Wahl des

     ordentlichen Hörers ..........................        4 - 6

  e) Vorprüfungsfach (§ 9), sofern diese

     Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten

     Studienabschnitt inskribiert wurden ..........          2

  1. Absatz 3,Lehrveranstaltungen, die gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und 4 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die unter Absatz 2, Litera a bis c genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl gemäß Absatz eins, einzurechnen.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach, Landeskunde,

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009440

Dokumentnummer

NOR12119981

Alte Dokumentnummer

N7197611937I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/545/P7/NOR12119981