Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 434/1977 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 176/1997Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 1997,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 2
Für die Beratung aller Fragen, die sich aus der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse für die Zulassung zu den österreichischen Universitäten ergeben, oder sonstiger Probleme des Universitätsstudiums, wird eine Gemischte Expertenkommission eingesetzt werden, die aus je bis zu drei von jeder der beiden Vertragschließenden Parteien zu ernennenden Mitgliedern bestehen wird. Jede der Vertragschließenden Parteien kann Berater beiziehen. Die Liste der Mitglieder wird der anderen Vertragschließenden Partei auf diplomatischem Wege übermittelt werden. Die Gemischte Expertenkommission wird jeweils auf Wunsch einer der Vertragschließenden Parteien zusammentreten. Der Tagungsort wird jeweils vereinbart werden.
Dokumentnummer
NOR12120328
Alte Dokumentnummer
N7197733252L