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Art. 2

Fassungen
04.09.1977 bis 30.11.1997 — BGBl. Nr. 434/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 204.09.197730.11.1997 BGBl. Nr. 434/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 176/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 1997,

Typ

Vertrag – Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

04.09.1977BGBl. Nr. 434/1977

Außerkrafttretensdatum

30.11.1997aufgehoben durch BGBl. III Nr. 176/1997

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 2

Für die Beratung aller Fragen, die sich aus der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse für die Zulassung zu den österreichischen Universitäten ergeben, oder sonstiger Probleme des Universitätsstudiums, wird eine Gemischte Expertenkommission eingesetzt werden, die aus je bis zu drei von jeder der beiden Vertragschließenden Parteien zu ernennenden Mitgliedern bestehen wird. Jede der Vertragschließenden Parteien kann Berater beiziehen. Die Liste der Mitglieder wird der anderen Vertragschließenden Partei auf diplomatischem Wege übermittelt werden. Die Gemischte Expertenkommission wird jeweils auf Wunsch einer der Vertragschließenden Parteien zusammentreten. Der Tagungsort wird jeweils vereinbart werden.

Gesetzesnummer

10009450

Dokumentnummer

NOR12120328

Alte Dokumentnummer

N7197733252L