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Art. 4

Fassungen
04.09.1977 bis 30.11.1997 — BGBl. Nr. 434/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 404.09.197730.11.1997 BGBl. Nr. 434/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 176/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 1997,

Typ

Vertrag – Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

04.09.1977BGBl. Nr. 434/1977

Außerkrafttretensdatum

30.11.1997aufgehoben durch BGBl. III Nr. 176/1997

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 4

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer abgeschlossen. Es kann jederzeit von einer der Vertragschließenden Parteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt ein Jahr nach Einlangen der Notifikation bei der anderen Vertragschließenden Partei in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 14. Jänner 1976 in zwei Urschriften.

Gesetzesnummer

10009450

Dokumentnummer

NOR12120330

Alte Dokumentnummer

N7197733254L