Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 434/1977 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 176/1997Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 1997,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 4
Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer abgeschlossen. Es kann jederzeit von einer der Vertragschließenden Parteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt ein Jahr nach Einlangen der Notifikation bei der anderen Vertragschließenden Partei in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 14. Jänner 1976 in zwei Urschriften.
Dokumentnummer
NOR12120330
Alte Dokumentnummer
N7197733254L