Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
01.10.1994
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Einrichtung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die allgemeine pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten ist an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Graz, Innsbruck und Salzburg, an der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien, an der Fakultät für Kulturwissenschaften der Universität Klagenfurt und an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät gemeinsam mit der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz einzurichten.
(2)Absatz 2,Die fachdidaktische Ausbildung ist an den in den Studienordnungen für die einzelnen Studienrichtungen (Studienzweige) genannten Fakultäten (Universitäten bzw. Hochschulen) einzurichten.
(3)Absatz 3,Zwecks Durchführung schulpraktischer Lehrveranstaltungen sowie des Schulpraktikums (§ 16 Abs. 7 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) ist das Einvernehmen mit den zuständigen Schulbehörden herzustellen. Diese schulpraktischen Lehrveranstaltungen und das Schulpraktikum sind an den in § 1 Abs. 1 genannten Universitäten einzurichten, sofern die personellen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen an der jeweiligen Universität sichergestellt sind.Zwecks Durchführung schulpraktischer Lehrveranstaltungen sowie des Schulpraktikums (Paragraph 16, Absatz 7, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) ist das Einvernehmen mit den zuständigen Schulbehörden herzustellen. Diese schulpraktischen Lehrveranstaltungen und das Schulpraktikum sind an den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Universitäten einzurichten, sofern die personellen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen an der jeweiligen Universität sichergestellt sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Dokumentnummer
NOR12120262
Alte Dokumentnummer
N7197731391L