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§ 1

Fassungen
01.10.1994 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.10.199430.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Einrichtung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die allgemeine pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten ist an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Graz, Innsbruck und Salzburg, an der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien, an der Fakultät für Kulturwissenschaften der Universität Klagenfurt und an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät gemeinsam mit der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz einzurichten.
  2. Absatz 2,Die fachdidaktische Ausbildung ist an den in den Studienordnungen für die einzelnen Studienrichtungen (Studienzweige) genannten Fakultäten (Universitäten bzw. Hochschulen) einzurichten.
  3. Absatz 3,Zwecks Durchführung schulpraktischer Lehrveranstaltungen sowie des Schulpraktikums (Paragraph 16, Absatz 7, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) ist das Einvernehmen mit den zuständigen Schulbehörden herzustellen. Diese schulpraktischen Lehrveranstaltungen und das Schulpraktikum sind an den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Universitäten einzurichten, sofern die personellen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen an der jeweiligen Universität sichergestellt sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

10009451

Dokumentnummer

NOR12120262

Alte Dokumentnummer

N7197731391L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/170/P1/NOR12120262