Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
01.10.1994
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Aufgaben
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten besteht aus
der allgemeinen pädagogischen Ausbildung,
der fachdidaktischen Ausbildung,
der schulpraktischen Ausbildung.
(2)Absatz 2,Die allgemeine pädagogische Ausbildung hat gleichermaßen den wissenschaftlichen Grundlagen und den pädagogisch-praktischen Erfordernissen der Berufsvorbildung zu dienen.
(3)Absatz 3,Die fachdidaktische Ausbildung hat im besonderen den Fragen der Vermittlung des fachlichen Wissensstoffes der gewählten Studienrichtungen (Studienzweige) als Unterrichtsgegenstände der höheren Schulen, ihrer Veranschaulichung und Erprobung zu dienen.
(4)Absatz 4,Die schulpraktische Ausbildung umfaßt schulpraktische Lehrveranstaltungen im Rahmen der allgemeinen pädagogischen und der fachdidaktischen Ausbildung der gewählten Studienrichtungen (Studienzweige) sowie ein Schulpraktikum, das der allgemeinen pädagogischen Ausbildung und der fachdidaktischen Ausbildung zuzuordnen ist.
(5)Absatz 5,Im Rahmen des Schulpraktikums sollen die Studierenden das österreichische Schulwesen und die Schulwirklichkeit an höheren Schulen erkunden, selbst den Unterricht beobachten, analysieren, vorbereiten und erteilen. Das Schulpraktikum soll den Studierenden außerdem die Möglichkeit geben, ihre pädagogische Eignung selbst zu überprüfen.
(6)Absatz 6,Bei der Erlassung der Studienpläne und Durchführung der Lehrveranstaltungen ist auf die Ausbildungsziele der wissenschaftlichen bzw. der wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen, insbesondere auf die Lehrpläne der höheren Schulen Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Dokumentnummer
NOR12120263
Alte Dokumentnummer
N7197731392L