Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.10.1994 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.10.199430.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Inskription

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten umfaßt:
    1. Litera a
      allgemeine pädagogische Ausbildung einschließlich der schulpraktischen Lehrveranstaltungen in der Studieneingangsphase
      12 – 14
    2. Litera b
      fachdidaktische Ausbildung einschließlich der schulpraktischen Lehrveranstaltungen unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, in jeder der gewählten Studienrichtung (Studienzweig) nach Maßgabe der für die Studienrichtung (Studienzweig) des ordentlichen Hörers geltenden Studienordnung
      6–12
    3. Litera c
      Schulpraktikum in der Dauer von insgesamt zwölf Wochen;
      hievon entfallen
      auf die Einführungsphase vier Wochen; gilt als
      2
      und auf die Übungsphase acht Wochen; gilt als
      6
  2. Absatz 2,Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, GN-StG und unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 7, des genannten Gesetzes sind zu Beginn des ersten Studienabschnittes Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, c bis f AHStG im Ausmaß von zwei bis sechs Semesterwochenstunden zu absolvieren. Weitere im ersten Studienabschnitt als Freifächer besuchte und abgeschlossene Lehrveranstaltungen der allgemeinen pädagogischen und der fachdidaktischen Ausbildung sind in den zweiten Studienabschnitt einrechenbar. Prüfungen und Prüfungsteile über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen können schon im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
  3. Absatz 3,Im ersten Studienabschnitt als Freifächer besuchte und abgeschlossene Lehrveranstaltungen der allgemeinen pädagogischen Ausbildung und der fachdidaktischen einschließlich der schulpraktischen Ausbildung sind auf die pädagogische Ausbildung der Lehramtskandidaten im zweiten Studienabschnitt anzurechnen. Im ersten Studienabschnitt als Freifächer besuchte und abgeschlossene Lehrveranstaltungen einführender Art, insbesondere über Pädagogik, Didaktik, Psychologie und Soziologie sind in die pädagogische Ausbildung einrechenbar und anzuerkennen, soweit der Lehrstoff dieser Lehrveranstaltungen Teilen der pädagogischen Ausbildung entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

10009451

Dokumentnummer

NOR12120264

Alte Dokumentnummer

N7197731393L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/170/P3/NOR12120264