Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
01.10.1994
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Inskription
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten umfaßt:
allgemeine pädagogische Ausbildung einschließlich der schulpraktischen Lehrveranstaltungen in der Studieneingangsphase
12 – 14
fachdidaktische Ausbildung einschließlich der schulpraktischen Lehrveranstaltungen unbeschadet der Bestimmung des § 10 Abs. 2 in jeder der gewählten Studienrichtung (Studienzweig) nach Maßgabe der für die Studienrichtung (Studienzweig) des ordentlichen Hörers geltenden Studienordnungfachdidaktische Ausbildung einschließlich der schulpraktischen Lehrveranstaltungen unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, in jeder der gewählten Studienrichtung (Studienzweig) nach Maßgabe der für die Studienrichtung (Studienzweig) des ordentlichen Hörers geltenden Studienordnung
6–12
Schulpraktikum in der Dauer von insgesamt zwölf Wochen;
hievon entfallen
auf die Einführungsphase vier Wochen; gilt als
2
und auf die Übungsphase acht Wochen; gilt als
6
(2)Absatz 2,Gemäß § 10 Abs. 4 GN-StG und unbeschadet der Bestimmungen des § 10 Abs. 7 des genannten Gesetzes sind zu Beginn des ersten Studienabschnittes Lehrveranstaltungen gemäß § 16 Abs. 1 lit. a, c bis f AHStG im Ausmaß von zwei bis sechs Semesterwochenstunden zu absolvieren. Weitere im ersten Studienabschnitt als Freifächer besuchte und abgeschlossene Lehrveranstaltungen der allgemeinen pädagogischen und der fachdidaktischen Ausbildung sind in den zweiten Studienabschnitt einrechenbar. Prüfungen und Prüfungsteile über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen können schon im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, GN-StG und unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 7, des genannten Gesetzes sind zu Beginn des ersten Studienabschnittes Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, c bis f AHStG im Ausmaß von zwei bis sechs Semesterwochenstunden zu absolvieren. Weitere im ersten Studienabschnitt als Freifächer besuchte und abgeschlossene Lehrveranstaltungen der allgemeinen pädagogischen und der fachdidaktischen Ausbildung sind in den zweiten Studienabschnitt einrechenbar. Prüfungen und Prüfungsteile über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen können schon im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(3)Absatz 3,Im ersten Studienabschnitt als Freifächer besuchte und abgeschlossene Lehrveranstaltungen der allgemeinen pädagogischen Ausbildung und der fachdidaktischen einschließlich der schulpraktischen Ausbildung sind auf die pädagogische Ausbildung der Lehramtskandidaten im zweiten Studienabschnitt anzurechnen. Im ersten Studienabschnitt als Freifächer besuchte und abgeschlossene Lehrveranstaltungen einführender Art, insbesondere über Pädagogik, Didaktik, Psychologie und Soziologie sind in die pädagogische Ausbildung einrechenbar und anzuerkennen, soweit der Lehrstoff dieser Lehrveranstaltungen Teilen der pädagogischen Ausbildung entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Dokumentnummer
NOR12120264
Alte Dokumentnummer
N7197731393L