Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum
01.10.1994
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Sonderbestimmungen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Auf Studierende der Studienrichtung „Philosophie, Pädagogik und Psychologie (Lehramt an höheren Schulen)“ ist hinsichtlich der allgemeinen pädagogischen Ausbildung § 3 Abs. 5 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen anzuwenden.Auf Studierende der Studienrichtung „Philosophie, Pädagogik und Psychologie (Lehramt an höheren Schulen)“ ist hinsichtlich der allgemeinen pädagogischen Ausbildung Paragraph 3, Absatz 5, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen anzuwenden.
(2)Absatz 2,In den Studienordnungen für die Studienrichtungen Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen), Instrumentalerziehung (Lehramt an höheren Schulen), Bildnerische Erziehung (Lehramt an höheren Schulen), Werkerziehung (Lehramt an höheren Schulen) und Textiles Gestalten und Werken (Lehramt an höheren Schulen), ist die fachdidaktische Ausbildung so festzusetzen, daß sie in jeder der gewählten Studienrichtungen 12 bis 18 Wochenstunden umfaßt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 482/1994)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1994,)
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Dokumentnummer
NOR12120271
Alte Dokumentnummer
N7197731400L