Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.10.1994
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Studienpläne
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die allgemeine pädagogische Ausbildung ist in einem besonderen Studienplan durch eine für dieses Fachgebiet eingerichtete Studienkommission der betreffenden Universität für alle Studienrichtungen (Studienzweige) der Lehramtsstudien gemeinsam zu regeln. Die Regelung der fachdidaktischen Ausbildung einschließlich der damit verbundenen schulpraktischen Lehrveranstaltungen hat im Studienplan für die einzelne Studienrichtung (Studienzweig) der Lehramtsausbildung zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Studienpläne haben vorzusehen, daß unbeschadet der Bestimmungen des § 10 Abs. 6 und 7 GN-StG der ordentliche Hörer die pädagogische Ausbildung im zweiten Studienabschnitt absolvieren kann. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.Die Studienpläne haben vorzusehen, daß unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 6 und 7 GN-StG der ordentliche Hörer die pädagogische Ausbildung im zweiten Studienabschnitt absolvieren kann. Die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 bleiben unberührt.
(3)Absatz 3,Die Studienpläne haben vorzusehen, daß unbeschadet der Bestimmungen des § 10 Abs. 6 und Abs. 7 GN-StG für die Vorbereitung auf die Einführungsphase des Schulpraktikums geeignete Teile der pädagogischen Ausbildung schon im ersten Studienabschnitt besucht und absolviert werden können. Auf diese Lehrveranstaltungen ist im Studienplan besonders aufmerksam zu machen.Die Studienpläne haben vorzusehen, daß unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 6 und Absatz 7, GN-StG für die Vorbereitung auf die Einführungsphase des Schulpraktikums geeignete Teile der pädagogischen Ausbildung schon im ersten Studienabschnitt besucht und absolviert werden können. Auf diese Lehrveranstaltungen ist im Studienplan besonders aufmerksam zu machen.
(4)Absatz 4,Im Studienplan jeder Studienrichtung (jedes Studienzweiges) der Lehramtsstudien ist vorzusehen, daß das Schulpraktikum im ersten Semester des zweiten Studienabschnittes begonnen und bis zum Ende des zweiten Semesters des zweiten Studienabschnittes abgeschlossen werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Dokumentnummer
NOR12120265
Alte Dokumentnummer
N7197731394L