Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.10.1994 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.10.199430.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Studienpläne

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die allgemeine pädagogische Ausbildung ist in einem besonderen Studienplan durch eine für dieses Fachgebiet eingerichtete Studienkommission der betreffenden Universität für alle Studienrichtungen (Studienzweige) der Lehramtsstudien gemeinsam zu regeln. Die Regelung der fachdidaktischen Ausbildung einschließlich der damit verbundenen schulpraktischen Lehrveranstaltungen hat im Studienplan für die einzelne Studienrichtung (Studienzweig) der Lehramtsausbildung zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Studienpläne haben vorzusehen, daß unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 6 und 7 GN-StG der ordentliche Hörer die pädagogische Ausbildung im zweiten Studienabschnitt absolvieren kann. Die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 bleiben unberührt.
  3. Absatz 3,Die Studienpläne haben vorzusehen, daß unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 6 und Absatz 7, GN-StG für die Vorbereitung auf die Einführungsphase des Schulpraktikums geeignete Teile der pädagogischen Ausbildung schon im ersten Studienabschnitt besucht und absolviert werden können. Auf diese Lehrveranstaltungen ist im Studienplan besonders aufmerksam zu machen.
  4. Absatz 4,Im Studienplan jeder Studienrichtung (jedes Studienzweiges) der Lehramtsstudien ist vorzusehen, daß das Schulpraktikum im ersten Semester des zweiten Studienabschnittes begonnen und bis zum Ende des zweiten Semesters des zweiten Studienabschnittes abgeschlossen werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

10009451

Dokumentnummer

NOR12120265

Alte Dokumentnummer

N7197731394L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/170/P4/NOR12120265