Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Medizin
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 473/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
72/05 Studienrichtung Medizin
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
III. Abschnittrömisch drei. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Bis zur Erlassung besonderer gesetzlicher Vorschriften über die Pflichtfamulatur gemäß § 12 des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin sind Pflichtpraktika im Ausmaß von 500 Stunden an Universitätskliniken und an Krankenanstalten, an denen Universitätslehrer durch einen Lehrauftrag mit ihrer Abhaltung betraut wurden, einzurichten. Diese Pflichtpraktika gelten als Ersatz für die Pflichtfamulatur.Bis zur Erlassung besonderer gesetzlicher Vorschriften über die Pflichtfamulatur gemäß Paragraph 12, des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin sind Pflichtpraktika im Ausmaß von 500 Stunden an Universitätskliniken und an Krankenanstalten, an denen Universitätslehrer durch einen Lehrauftrag mit ihrer Abhaltung betraut wurden, einzurichten. Diese Pflichtpraktika gelten als Ersatz für die Pflichtfamulatur.
(2)Absatz 2,§ 8 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 8, Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Dokumentnummer
NOR12120476
Alte Dokumentnummer
N7197831544L