Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
15.09.1978 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 473/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 915.09.197830.09.2003 BGBl. Nr. 473/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Medizin

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

15.09.1978BGBl. Nr. 473/1978

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/05 Studienrichtung Medizin

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Wahlausbildung und Dissertation

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 13, des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin kann der Studierende zwischen
    1. Litera a
      einer vertieften Ausbildung in einem der Prüfungsfächer der drei Rigorosen,
    2. Litera b
      einer Ausbildung in anderen Fächern im Hinblick auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften oder auf die Erfordernisse der wissenschaftlichen Ausbildung für den ärztlichen Beruf nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen und
    3. Litera c
      der Anfertigung einer Dissertation über ein der Studienrichtung Medizin zugehöriges Fach wählen.
    Wurde vom Studierenden eine Ausbildung gemäß Litera a, oder b gewählt, so hat er Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 3-5 Semesterwochenstunden zu inskribieren.
  2. Absatz 2,Im Studienplan sind
    1. Litera a
      die Lehrveranstaltungen, die die Ausbildung gemäß Absatz eins, Litera a, erfassen und
    2. Litera b
      die wichtigsten Lehrveranstaltungen, die die Ausbildung gemäß Absatz eins, Litera b, erfassen, zu bezeichnen, und ihr Umfang ist anzugeben.
    Auf Antrag des Studierenden hat die zuständige akademische Behörde festzustellen, ob ein im Studienplan nicht genanntes Fach als Wahlfach gemäß Absatz eins, Litera b, in Betracht kommt.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009462

Dokumentnummer

NOR12120475

Alte Dokumentnummer

N7197831543L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/473/P9/NOR12120475