Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Medizin
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 473/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/05 Studienrichtung Medizin
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Besondere Voraussetzungen
§ 2.Paragraph 2,
Die gemäß § 3 Abs. 1 lit. a der Hochschulberechtigungsverordnung 1975, BGBl. Nr. 356, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 283/1977 vor Beginn des dritten einrechenbaren Semesters abzulegende Zusatzprüfung aus Latein kann durch eine an einer Geisteswissenschaftlichen Fakultät einer Universität abgelegte Ergänzungsprüfung aus Latein ersetzt werden. Die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, der Hochschulberechtigungsverordnung 1975, BGBl. Nr. 356, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1977, vor Beginn des dritten einrechenbaren Semesters abzulegende Zusatzprüfung aus Latein kann durch eine an einer Geisteswissenschaftlichen Fakultät einer Universität abgelegte Ergänzungsprüfung aus Latein ersetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Dokumentnummer
NOR12120468
Alte Dokumentnummer
N7197831536L