Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Medizin
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 473/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
21.10.1988
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/05 Studienrichtung Medizin
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Studienabschnitte, Studiendauer, Studienumfang
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der erste Studienabschnitt umfaßt vier, der zweite Studienabschnitt drei und der dritte Studienabschnitt fünf Semester. Hievon kann dem Studierenden die Inskription von einem Semester gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin erlassen werden.Der erste Studienabschnitt umfaßt vier, der zweite Studienabschnitt drei und der dritte Studienabschnitt fünf Semester. Hievon kann dem Studierenden die Inskription von einem Semester gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin erlassen werden.
(2)Absatz 2,Während des Studiums sind mindestens 297 Semesterwochenstunden zu inskribieren. Hievon entfallen mindestens
268 Semesterwochenstunden auf Pflichtfächer. Die ergänzend zu inskribierenden Lehrveranstaltungen gelten als Freifächer.
(3)Absatz 3,Bei den im Abs. 2 genannten Stundenzahlen ist die Pflichtfamulatur gemäß § 8 und das allenfalls gemäß § 9 inskribierte Wahlfach nicht inbegriffen.Bei den im Absatz 2, genannten Stundenzahlen ist die Pflichtfamulatur gemäß Paragraph 8 und das allenfalls gemäß Paragraph 9, inskribierte Wahlfach nicht inbegriffen.
(4)Absatz 4,Die Lehrveranstaltungen haben auch auf die wissenstheoretische und philosophische Vertiefung der Medizin einzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Dokumentnummer
NOR12120469
Alte Dokumentnummer
N7197831537L