Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
15.09.1978 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 473/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 415.09.197830.09.2003 BGBl. Nr. 473/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Medizin

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

15.09.1978BGBl. Nr. 473/1978

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/05 Studienrichtung Medizin

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch zwei. Abschnitt

Inskription im ersten Studienabschnitt

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Im ersten Studienabschnitt sind mindestens 90 Semesterwochenstunden zu inskribieren. In jedem Semester sind mindestens 15 Semesterwochenstunden zu inskribieren.
  2. Absatz 2,Aus den folgenden Fächern sind nach Maßgabe des Studienplanes während des ersten Studienabschnittes zu inskribieren:

                                                Anteil der

                                          Lehrveranstaltungstypen

                                          gemäß § 16 Abs. 1 lit. a,

          Name              Gesamtzahl       c-g des Allgemeinen

          des                  der        Hochschul-Studiengesetzes

         Faches           Wochenstunden      in % der Mindestzahl

  1. Biologie für

     Mediziner ..........      5- 6                  20

  2. Physik für

     Mediziner ..........      6- 7                  20

  3. Medizinische Chemie      11-12                  30

  4. Anatomie ...........     25-27                  60

  5. Histologie und

     Embryologie ........     10-11                  45

  6. Biochemie für

     Mediziner ..........     10-11                  40

  7. Medizinische

     Physiologie ........     13-14                  40

  8. Erste Hilfe ........      1- 2                  50

  1. Absatz 3,In den Fächern Biologie für Mediziner und Physik für Mediziner sind auch die entsprechenden Teilgebiete der Strahlenschutz-Grundausbildung zu berücksichtigen.
  2. Absatz 4,Prüfungsfächer des ersten Rigorosums sind die unter Absatz 2, Ziffer eins bis 7 genannten Fächer. Vor der letzten Teilprüfung ist eine Lehrveranstaltung aus Erster Hilfe erfolgreich abzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009462

Dokumentnummer

NOR12120470

Alte Dokumentnummer

N7197831538L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/473/P4/NOR12120470