Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
15.09.1978 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 473/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 515.09.197830.09.2003 BGBl. Nr. 473/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Medizin

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

15.09.1978BGBl. Nr. 473/1978

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/05 Studienrichtung Medizin

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Inskription im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Als erstes Semester des zweiten Studienabschnittes ist jenes einzurechnen, in dem der Studierende das erste Rigorosum bis zum Ende der Inskriptionsfrist abgeschlossen hat.
  2. Absatz 2,Im zweiten Studienabschnitt sind mindestens

64 Semesterwochenstunden zu inskribieren. In jedem Semester sind mindestens 15 Wochenstunden zu inskribieren.

  1. Absatz 3,Aus folgenden Fächern sind nach Maßgabe des Studienplanes während des zweiten Studienabschnittes zu inskribieren:

                                                Anteil der

                                          Lehrveranstaltungstypen

                                          gemäß § 16 Abs. 1 lit. a,

          Name              Gesamtzahl       c-g des Allgemeinen

          des                  der        Hochschul-Studiengesetzes

         Faches           Wochenstunden      in % der Mindestzahl

  1. Pathologische

     Anatomie ...........     15-17                  40

  2. Funktionelle

     Pathologie .........     10-11                  20

  3. Pharmakologie u.

     Toxikologie ........     10-11                  20

  4. Radiologie und

     Strahlenschutz .....      4- 5                  20

  5. Hygiene,

     Mikrobiologie und

     Präventivmedizin

     unter

     Berücksichtigung der

     entsprechenden

     arbeitsmedizinischen

     Fachgebiete und des

     Umweltschutzes im

     Ausmaß von

     2 Semesterwochenstunden  10-11                  20

  6. Vorprüfungsfach zum

     zweiten Rigorosum

     Medizinische

     Psychologie               4- 5                  20

  7. Propädeutisch-klinische

     Lehrveranstaltungen aus

     Prüfungsfächern des

     dritten Rigorosums        4

  1. Absatz 4,Im Fach Radiologie und Strahlenschutz sind auch die entsprechenden Teilgebiete der Strahlenschutz-Grundausbildung inbegriffen.
  2. Absatz 5,Die klinisch-propädeutischen Lehrveranstaltungen sind im Rahmen jener Fächer des dritten Studienabschnittes zu prüfen, denen sie zuzuordnen sind.
  3. Absatz 6,Prüfungsfächer des zweiten Rigorosums sind nur die unter Absatz 3, Ziffer eins bis 5 genannten Fächer. Vor der letzten Teilprüfung ist die Vorprüfung aus Medizinischer Psychologie erfolgreich abzulegen.
  4. Absatz 7,Im Studienplan sind spätestens im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen einzurichten, die die Fachgebiete der Medizin in historischer, wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009462

Dokumentnummer

NOR12120471

Alte Dokumentnummer

N7197831539L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/473/P5/NOR12120471