Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Medizin
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 473/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/05 Studienrichtung Medizin
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Als erstes Semester des zweiten Studienabschnittes ist jenes einzurechnen, in dem der Studierende das erste Rigorosum bis zum Ende der Inskriptionsfrist abgeschlossen hat.
(2)Absatz 2,Im zweiten Studienabschnitt sind mindestens
64 Semesterwochenstunden zu inskribieren. In jedem Semester sind mindestens 15 Wochenstunden zu inskribieren.
(3)Absatz 3,Aus folgenden Fächern sind nach Maßgabe des Studienplanes während des zweiten Studienabschnittes zu inskribieren:
Anteil der
Lehrveranstaltungstypen
gemäß § 16 Abs. 1 lit. a,
Name Gesamtzahl c-g des Allgemeinen
des der Hochschul-Studiengesetzes
Faches Wochenstunden in % der Mindestzahl
1. Pathologische
Anatomie ........... 15-17 40
2. Funktionelle
Pathologie ......... 10-11 20
3. Pharmakologie u.
Toxikologie ........ 10-11 20
4. Radiologie und
Strahlenschutz ..... 4- 5 20
5. Hygiene,
Mikrobiologie und
Präventivmedizin
unter
Berücksichtigung der
entsprechenden
arbeitsmedizinischen
Fachgebiete und des
Umweltschutzes im
Ausmaß von
2 Semesterwochenstunden 10-11 20
6. Vorprüfungsfach zum
zweiten Rigorosum
Medizinische
Psychologie 4- 5 20
7. Propädeutisch-klinische
Lehrveranstaltungen aus
Prüfungsfächern des
dritten Rigorosums 4
(4)Absatz 4,Im Fach Radiologie und Strahlenschutz sind auch die entsprechenden Teilgebiete der Strahlenschutz-Grundausbildung inbegriffen.
(5)Absatz 5,Die klinisch-propädeutischen Lehrveranstaltungen sind im Rahmen jener Fächer des dritten Studienabschnittes zu prüfen, denen sie zuzuordnen sind.
(6)Absatz 6,Prüfungsfächer des zweiten Rigorosums sind nur die unter Abs. 3 Z 1 bis 5 genannten Fächer. Vor der letzten Teilprüfung ist die Vorprüfung aus Medizinischer Psychologie erfolgreich abzulegen.Prüfungsfächer des zweiten Rigorosums sind nur die unter Absatz 3, Ziffer eins bis 5 genannten Fächer. Vor der letzten Teilprüfung ist die Vorprüfung aus Medizinischer Psychologie erfolgreich abzulegen.
(7)Absatz 7,Im Studienplan sind spätestens im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen einzurichten, die die Fachgebiete der Medizin in historischer, wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen.