Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
15.09.1978 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 473/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 615.09.197830.09.2003 BGBl. Nr. 473/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Medizin

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

15.09.1978BGBl. Nr. 473/1978

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/05 Studienrichtung Medizin

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Inskription im dritten Studienabschnitt

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Als erstes Semester des dritten Studienabschnittes ist jenes einzurechnen, in dem der Studierende das zweite Rigorosum spätestens bis zum Ende der Inskriptionsfrist abgeschlossen hat.
  2. Absatz 2,Im dritten Studienabschnitt sind mindestens 14 Semesterwochenstunden zu inskribieren. In jedem Semester sind wenigstens 20 Semesterwochenstunden zu inskribieren.
  3. Absatz 3,Aus den folgenden Fächern sind nach Maßgabe des Studienplanes während des dritten Studienabschnittes zu inskribieren:

                                                Anteil der

                                          Lehrveranstaltungstypen

                                          gemäß § 16 Abs. 1 lit. a,

          Name              Gesamtzahl       c-g des Allgemeinen

          des                  der        Hochschul-Studiengesetzes

         Faches           Wochenstunden      in % der Mindestzahl

  1. Innere Medizin .....     28-31                 30

  2. Chirurgie ..........     28-31                 30

  3. Kinderheilkunde ....     14-15                 25

  4. Frauenheilkunde

     und Geburtshilfe ...     16-18                 30

  5. Psychiatrie ........      7- 8                 20

  6. Neurologie .........      7- 8                 20

  7. Augenheilkunde .....      7- 8                 20

  8. Haut- und

     Geschlechtskrankheiten    7- 8                 20

  9. Hals-, Nasen- und

     Ohrenkrankheiten ...      5- 6                 20

10. Sozialmedizin ......      3- 4                 20

11. Gerichtsmedizin und

     Rechtskunde für

     Mediziner ..........      5- 6                 10

12. Zahn-, Mund- und

     Kieferheilkunde ....      3- 4                 30

  1. Absatz 4,Im Fach Gerichtsmedizin und Rechtskunde für Mediziner sind auch die Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes inbegriffen.
  2. Absatz 5,Bei den im Absatz 3, Ziffer eins und 2 sowie 4 bis 10 genannten Fächern sind auch die entsprechenden arbeitsmedizinischen Fachgebiete zu berücksichtigen.
  3. Absatz 6,Prüfungsfächer des dritten Rigorosums sind die unter Absatz 3, Ziffer eins bis 11 genannten Fächer. Vor der letzten Teilprüfung ist die Pflichtfamulatur zu beenden und eine Lehrveranstaltung aus Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde erfolgreich abzuschließen.

Schlagworte

Hautkrankheit, Halskrankheit, Nasenkrankheit, Zahnheilkunde, Mundheilkunde

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009462

Dokumentnummer

NOR12120472

Alte Dokumentnummer

N7197831540L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/473/P6/NOR12120472