Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Medizin
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 473/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/05 Studienrichtung Medizin
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Inskription im dritten Studienabschnitt
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Als erstes Semester des dritten Studienabschnittes ist jenes einzurechnen, in dem der Studierende das zweite Rigorosum spätestens bis zum Ende der Inskriptionsfrist abgeschlossen hat.
(2)Absatz 2,Im dritten Studienabschnitt sind mindestens 14 Semesterwochenstunden zu inskribieren. In jedem Semester sind wenigstens 20 Semesterwochenstunden zu inskribieren.
(3)Absatz 3,Aus den folgenden Fächern sind nach Maßgabe des Studienplanes während des dritten Studienabschnittes zu inskribieren:
Anteil der
Lehrveranstaltungstypen
gemäß § 16 Abs. 1 lit. a,
Name Gesamtzahl c-g des Allgemeinen
des der Hochschul-Studiengesetzes
Faches Wochenstunden in % der Mindestzahl
1. Innere Medizin ..... 28-31 30
2. Chirurgie .......... 28-31 30
3. Kinderheilkunde .... 14-15 25
4. Frauenheilkunde
und Geburtshilfe ... 16-18 30
5. Psychiatrie ........ 7- 8 20
6. Neurologie ......... 7- 8 20
7. Augenheilkunde ..... 7- 8 20
8. Haut- und
Geschlechtskrankheiten 7- 8 20
9. Hals-, Nasen- und
Ohrenkrankheiten ... 5- 6 20
10. Sozialmedizin ...... 3- 4 20
11. Gerichtsmedizin und
Rechtskunde für
Mediziner .......... 5- 6 10
12. Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde .... 3- 4 30
(4)Absatz 4,Im Fach Gerichtsmedizin und Rechtskunde für Mediziner sind auch die Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes inbegriffen.
(5)Absatz 5,Bei den im Abs. 3 Z 1 und 2 sowie 4 bis 10 genannten Fächern sind auch die entsprechenden arbeitsmedizinischen Fachgebiete zu berücksichtigen.Bei den im Absatz 3, Ziffer eins und 2 sowie 4 bis 10 genannten Fächern sind auch die entsprechenden arbeitsmedizinischen Fachgebiete zu berücksichtigen.
(6)Absatz 6,Prüfungsfächer des dritten Rigorosums sind die unter Abs. 3 Z 1 bis 11 genannten Fächer. Vor der letzten Teilprüfung ist die Pflichtfamulatur zu beenden und eine Lehrveranstaltung aus Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde erfolgreich abzuschließen.Prüfungsfächer des dritten Rigorosums sind die unter Absatz 3, Ziffer eins bis 11 genannten Fächer. Vor der letzten Teilprüfung ist die Pflichtfamulatur zu beenden und eine Lehrveranstaltung aus Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde erfolgreich abzuschließen.
Schlagworte
Hautkrankheit, Halskrankheit, Nasenkrankheit, Zahnheilkunde, Mundheilkunde