Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Medizin
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 473/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
72/05 Studienrichtung Medizin
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Wahlausbildung und Dissertation
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Gemäß § 13 des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin kann der Studierende zwischenGemäß Paragraph 13, des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin kann der Studierende zwischen
einer vertieften Ausbildung in einem der Prüfungsfächer der drei Rigorosen,
einer Ausbildung in anderen Fächern im Hinblick auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften oder auf die Erfordernisse der wissenschaftlichen Ausbildung für den ärztlichen Beruf nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen und
der Anfertigung einer Dissertation über ein der Studienrichtung Medizin zugehöriges Fach wählen.
Wurde vom Studierenden eine Ausbildung gemäß lit. a oder b gewählt, so hat er Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 3-5 Semesterwochenstunden zu inskribieren.Wurde vom Studierenden eine Ausbildung gemäß Litera a, oder b gewählt, so hat er Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 3-5 Semesterwochenstunden zu inskribieren.
(2)Absatz 2,Im Studienplan sind
die Lehrveranstaltungen, die die Ausbildung gemäß Abs. 1 lit. a erfassen unddie Lehrveranstaltungen, die die Ausbildung gemäß Absatz eins, Litera a, erfassen und
die wichtigsten Lehrveranstaltungen, die die Ausbildung gemäß Abs. 1 lit. b erfassen, zu bezeichnen, und ihr Umfang ist anzugeben.die wichtigsten Lehrveranstaltungen, die die Ausbildung gemäß Absatz eins, Litera b, erfassen, zu bezeichnen, und ihr Umfang ist anzugeben.
Auf Antrag des Studierenden hat die zuständige akademische Behörde festzustellen, ob ein im Studienplan nicht genanntes Fach als Wahlfach gemäß Abs. 1 lit. b in Betracht kommt.Auf Antrag des Studierenden hat die zuständige akademische Behörde festzustellen, ob ein im Studienplan nicht genanntes Fach als Wahlfach gemäß Absatz eins, Litera b, in Betracht kommt.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Dokumentnummer
NOR12120475
Alte Dokumentnummer
N7197831543L