Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
24.12.1980 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 624.12.198030.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Meteorologie und Geophysik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

24.12.1980

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch drei. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT

Inskription im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
  2. Absatz 2,In den beiden Studienzweigen der Studienrichtung Meteorologie und Geophysik sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 65 Wochenstunden aus den im Absatz 3, bzw. Absatz 4, Litera a bis g genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
  3. Absatz 3,Während des zweiten Studienabschnittes des Studienzweiges Meteorologie sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Allgemeine Meteorologie einschließlich der

     synoptischen Meteorologie ....................        18 - 22

  b) Klimatologie .................................         6 - 8

  c) Theoretische Meteorologie ....................        16 - 20

  d) Physik der hohen Atmosphäre ..................         4 - 6

  e) nach Wahl des Kandidaten Lehrveranstaltungen

     aus einem Fach gemäß lit. a oder b oder c

     oder d, dem das Thema der Diplomarbeit

     zuzuzählen ist ...............................            6

  f) Hilfs- und Ergänzungsfächer:

     1. Instrumentenkunde .........................         4 - 8

     2. Mathematische Bearbeitungsmethoden in

        Meteorologie und Geophysik ................         2 - 4

  g) Vorprüfungsfach (§ 7 Abs. 1) .................            2

  (4) Während des zweiten Studienabschnittes des Studienzweiges

Geophysik sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens

zu inskribieren, wobei es der Studienkommission obliegt, nach Maßgabe

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen die Entscheidung

für den Plan A oder den Plan B zu treffen:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

                                                   Plan A    Plan B

  a) Schwerkraft und Figur der Erde ............    10 - 16   4 - 6

  b) Seismik und Aufbau der Erde ...............    16 - 22   4 - 6

  c) Erdmagnetismus und Magnetosphäre ..........    10 - 16  16 - 20

  d) Physik der hohen Atmosphäre ...............     4 - 6   16 - 20

  e) nach Wahl des Kandidaten

     Lehrveranstaltungen aus einem Fach gemäß

     lit. a oder b oder c oder d, dem das Thema

     der Diplomarbeit zuzuzählen ist ...........        6         6

  f) drei der folgenden Hilfs- und

     Ergänzungsfächer nach Wahl des Kandidaten:

     1. Mathematische Bearbeitungsmethoden in

        Meteorologie und Geophysik

     2. Geologie

     3. Hydrologie

     4. Geomechanik

     5. Geodäsie

     6. Petrographie

     7. Mineralogie

     8. Elektronik

     9. Sonnenphysik

    10. Hydro- und Aerodynamik

    11. Magnetohydrodynamik

        insgesamt .............................      6 - 10   6 - 10

  g) Vorprüfungsfach (§ 7 Abs. 1) .............           2        2

  1. Absatz 5,Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch mindestens 10 zu betragen.
  2. Absatz 6,Lehrveranstaltungen, die gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und 4 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach, Hilfsfach, Hydrodynamik

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2025

Gesetzesnummer

10009473

Dokumentnummer

NOR12120482

Alte Dokumentnummer

N7197833188L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/192/P6/NOR12120482