Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Logistik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Text
Kombination
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Das Studium der Studienrichtung Logistik dient einerseits gemäß § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und ist gemäß § 3 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes mit dem Studium der erforderlichen Hilfs- und Ergänzungsfächer zu kombinieren.Das Studium der Studienrichtung Logistik dient einerseits gemäß Paragraph 2, Absatz 4, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und ist gemäß Paragraph 3, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes mit dem Studium der erforderlichen Hilfs- und Ergänzungsfächer zu kombinieren.
(2)Absatz 2,Gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen kann das Studium der dort genannten Studienrichtungen (Studienzweige) als erste Studienrichtung darüber hinaus auch mit der Studienrichtung Logistik als zweite Studienrichtung kombiniert werden.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen kann das Studium der dort genannten Studienrichtungen (Studienzweige) als erste Studienrichtung darüber hinaus auch mit der Studienrichtung Logistik als zweite Studienrichtung kombiniert werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Dokumentnummer
NOR12120364
Alte Dokumentnummer
N7197811947I