Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
27.04.1978 bis 31.07.1997 — BGBl. Nr. 194/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 627.04.197831.07.1997 BGBl. Nr. 194/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Logistik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

27.04.1978BGBl. Nr. 194/1978

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Text

Inskription im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
  2. Absatz 2,In der Studienrichtung Logistik sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 51 Wochenstunden aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) nach Wahl des Kandidaten vier der in § 4

     Abs. 1 lit. d genannten Fächer, die nicht

     als Prüfungsfach der ersten Diplomprüfung

     gewählt wurden ...............................     je 4 - 7,

                                               insgesamt jedoch

                                                  mindestens 24

  b) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des

     Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

     und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,

     insbesondere ein Teilgebiet eines der

     folgenden Fächer:

     1. Philosophie

     2. Physik

     3. Soziologie

     4. Sprachwissenschaft (mathematische Linguistik)

     5. Volkswirtschaftslehre ......................       8 - 0

  c) Hilfs- und Ergänzungsfächer

     1. Informatik ................................          10

     2. Statistik .................................           6

  d) Vorprüfungsfach (§ 7 Abs. 1) .................           2

  1. Absatz 3,Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch mindestens 5 zu betragen.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009475

Dokumentnummer

NOR12120367

Alte Dokumentnummer

N7197811950I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/194/P6/NOR12120367