Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Logistik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Text
Zweite Diplomprüfung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
das erste gemäß § 6 Abs. 2 lit. a gewählte Fach,das erste gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, gewählte Fach,
das zweite gemäß § 6 Abs. 2 lit. a gewählte Fach,das zweite gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, gewählte Fach,
das dritte gemäß § 6 Abs. 2 lit. a gewählte Fach,das dritte gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, gewählte Fach,
das vierte gemäß § 6 Abs. 2 lit. a gewählte Fach,das vierte gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, gewählte Fach,
das gemäß § 6 Abs. 2 lit. b gewählte Fach.das gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, gewählte Fach.
(2)Absatz 2,§ 5 Abs. 2 und 3 ist auf die Abhaltung des zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.Paragraph 5, Absatz 2 und 3 ist auf die Abhaltung des zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:
eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der gewählten Studienrichtung anzusehen ist.
(4)Absatz 4,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Dokumentnummer
NOR12120369
Alte Dokumentnummer
N7197811952I