Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 328/1979 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 572/2003Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 572 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Aufgaben
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Denkmalbeirat ist gemäß § 5 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes vor Erteilung einer Bewilligung zur Zerstörung eines Denkmals gemäß § 5 Abs. 1 zu hören. Die Stellungnahme ist vom Denkmalbeirat nach Möglichkeit längstens binnen drei Monaten nach erfolgter Anfrage abzugeben.Der Denkmalbeirat ist gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Denkmalschutzgesetzes vor Erteilung einer Bewilligung zur Zerstörung eines Denkmals gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zu hören. Die Stellungnahme ist vom Denkmalbeirat nach Möglichkeit längstens binnen drei Monaten nach erfolgter Anfrage abzugeben.
(2)Absatz 2,Der Denkmalbeirat hat ferner über Ersuchen des Bundesdenkmalamtes Gutachten und Äußerungen über allgemeine oder spezielle Probleme des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu erstatten.
(3)Absatz 3,Hingegen ist der Denkmalbeirat zur Abgabe von Stellungnahmen gegenüber anderen (juristischen oder physischen) Personen nicht befugt.
(4)Absatz 4,Jedes ständige Mitglied (§ 3) des Denkmalbeirates kann über Ersuchen des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung oder des Bundesdenkmalamtes zur Beratung (als Konsulent) oder zur Abgabe eines Gutachtens (als Sachverständiger) beigezogen werden.Jedes ständige Mitglied (Paragraph 3,) des Denkmalbeirates kann über Ersuchen des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung oder des Bundesdenkmalamtes zur Beratung (als Konsulent) oder zur Abgabe eines Gutachtens (als Sachverständiger) beigezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Dokumentnummer
NOR12120638
Alte Dokumentnummer
N7197954495L