Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 328/1979 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 572/2003Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 572 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Vorsitzender
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bestellt aus dem Kreis der im § 3 Abs. 1 genannten ständigen Mitglieder den Vorsitzenden des Denkmalbeirates sowie dessen ersten und zweiten Stellvertreter. Die Bestellungen erfolgen auf drei Jahre. Eine neuerliche Bestellung (auch wiederholt) ist möglich. Zum Vorsitzenden kann nur ein ordentlicher, außerordentlicher oder emeritierter Professor einer inländischen Universität oder Hochschule bestellt werden.Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bestellt aus dem Kreis der im Paragraph 3, Absatz eins, genannten ständigen Mitglieder den Vorsitzenden des Denkmalbeirates sowie dessen ersten und zweiten Stellvertreter. Die Bestellungen erfolgen auf drei Jahre. Eine neuerliche Bestellung (auch wiederholt) ist möglich. Zum Vorsitzenden kann nur ein ordentlicher, außerordentlicher oder emeritierter Professor einer inländischen Universität oder Hochschule bestellt werden.
(2)Absatz 2,Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung des Denkmalbeirates zu Sitzungen (§ 7 Abs. 2, § 9) und die Leitung dieser, die Zusammenstellung von Ausschüssen für einzelne Angelegenheiten (§ 11) sowie die administrativen Fragen gemäß § 14.Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung des Denkmalbeirates zu Sitzungen (Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 9,) und die Leitung dieser, die Zusammenstellung von Ausschüssen für einzelne Angelegenheiten (Paragraph 11,) sowie die administrativen Fragen gemäß Paragraph 14,
(3)Absatz 3,Ist der Vorsitzende verhindert, so gehen seine Aufgaben und Befugnisse auf den ersten Stellvertreter über, falls auch dieser verhindert ist, auf den zweiten Stellvertreter. Den Stellvertretern kommen weiters auch alle jene Aufgaben und Befugnisse zu, die ihnen der Vorsitzende – mit Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung – überträgt.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Dokumentnummer
NOR12120640
Alte Dokumentnummer
N7197954497L