Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
25.07.1979 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 328/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 425.07.197931.12.2003 BGBl. Nr. 328/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 572/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Denkmalbeirat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 572 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

25.07.1979BGBl. Nr. 328/1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 572/2003

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Vorsitzender

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bestellt aus dem Kreis der im Paragraph 3, Absatz eins, genannten ständigen Mitglieder den Vorsitzenden des Denkmalbeirates sowie dessen ersten und zweiten Stellvertreter. Die Bestellungen erfolgen auf drei Jahre. Eine neuerliche Bestellung (auch wiederholt) ist möglich. Zum Vorsitzenden kann nur ein ordentlicher, außerordentlicher oder emeritierter Professor einer inländischen Universität oder Hochschule bestellt werden.
  2. Absatz 2,Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung des Denkmalbeirates zu Sitzungen (Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 9,) und die Leitung dieser, die Zusammenstellung von Ausschüssen für einzelne Angelegenheiten (Paragraph 11,) sowie die administrativen Fragen gemäß Paragraph 14,
  3. Absatz 3,Ist der Vorsitzende verhindert, so gehen seine Aufgaben und Befugnisse auf den ersten Stellvertreter über, falls auch dieser verhindert ist, auf den zweiten Stellvertreter. Den Stellvertretern kommen weiters auch alle jene Aufgaben und Befugnisse zu, die ihnen der Vorsitzende – mit Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung – überträgt.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10009487

Dokumentnummer

NOR12120640

Alte Dokumentnummer

N7197954497L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/328/P4/NOR12120640