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§ 12a

Fassungen
ab 01.01.2023 — BGBl. I Nr. 219/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12a heute01.01.2023 BGBl. I Nr. 219/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Filmförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 219 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. I Nr. 219/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Besondere Bestimmungen für die Förderung nach dem Standortprinzip

Paragraph 12 a,

  1. Absatz eins,Die Gewährung von Förderungen nach dem Standortprinzip setzt voraus, dass
    1. Litera a
      das zu fördernde Vorhaben den Anforderungen der Förderungsrichtlinien nach Paragraph 14, entspricht sowie
    2. Litera b
      die Finanzierung des zu fördernden Vorhabens unter Berücksichtigung anderer Zuschüsse und Finanzierungen sichergestellt ist und die Finanzierung den Bestimmungen zur Kumulierung von Förderungen gemäß Absatz 8, entspricht.
  2. Absatz 2,Gegenstand der Förderung sind Filme gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Litera c und d,
  3. Absatz 3,Gefördert werden können Kinofilme aller Vorführdauern mit kulturellem Inhalt. Der kulturelle Inhalt wird auf der Grundlage der Kriterien geprüft, die in den Förderungsrichtlinien festgelegt sind. Zur Feststellung des kulturellen Inhalts dient die Durchführung eines Eigenschaftstestes, der in den Förderungsrichtlinien näher bestimmt wird.
  4. Absatz 4,Die Förderungsmittel werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
  5. Absatz 5,Die Höhe der Förderung beläuft sich auf 30 vH der in Österreich anerkannten Herstellungskosten oder Vorkosten für den Verleih, welche im Rahmen der Veröffentlichung österreichischer Filme getätigt werden und in den Förderungsrichtlinien näher festzulegen sind. Ein zusätzlicher Zuschuss in Höhe von 5 vH kann gewährt werden, sofern das Vorhaben in seiner Umsetzung vom Filminstitut vorgegebenen ökologischen Nachhaltigkeitsmaßstäben folgt. Die maximale Förderhöhe beträgt 5 Millionen Euro. Sonderzuschüsse können für Vorhaben, die maßgeblich zum Erreichen des in Paragraph 2, Absatz eins, Litera i, genannten Ziels beitragen sowie für internationale Koproduktionen mit österreichischer Beteiligung und besonders hoher Wertschöpfung in Österreich gewährt werden. Eine besonders hohe Wertschöpfung liegt vor, wenn die von österreichischen Produktionsunternehmen zu verantwortenden österreichischen Herstellungskosten über den österreichischen Finanzierungsanteil hinausgehen und ein damit verbundener Mittelzufluss eine Höhe von 100.000 Euro übersteigt. Die Förderung erhöht sich dann von 30 vH auf 55 vH von diesen in Österreich getätigten Ausgaben.
  6. Absatz 6,Als Förderungswerbende kommen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Litera a, unabhängige Filmproduktionsunternehmen oder Verleihunternehmen mit Sitz in Österreich oder mit einer Betriebsstätte oder Zweigniederlassung in Österreich, und zwar unabhängig von deren Firmenstandort, solange dieser innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz liegt, in Betracht, die
    1. Litera a
      Filme im eigenen Namen und auf eigene Rechnung herstellen und für die Herstellung verantwortlich bzw.
    2. Litera b
      im Fall von Koproduktionen mitverantwortlich und aktiv in die Herstellung eingebunden sind oder
    3. Litera c
      diese in Kinos veröffentlichen.
  7. Absatz 7,Förderungen nach dem Standortprinzip unterliegen folgenden Mindestausgaben in Österreich:
    1. Litera a
      150.000 Euro für fiktionale Produktionen,
    2. Litera b
      80.000 Euro für dokumentarische Produktionen und
    3. Litera c
      25.000 Euro für Vorkosten für den Verleih.
  8. Absatz 8,Förderungen nach dem Standortprinzip können mit Förderungen anderer Institutionen oder Gebietskörperschaften kumuliert werden. Eine Kumulierung mit Förderungen nach dem Filmstandortgesetz 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 219 aus 2022,, ist ausgeschlossen. Eine Förderung nach dem Projektprinzip bildet keine Voraussetzung für eine Förderung nach dem Standortprinzip.

Im RIS seit

03.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10009500

Dokumentnummer

NOR40250203